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   BGH, 05.04.2000 - 3 StR 75/00   

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https://dejure.org/2000,6356
BGH, 05.04.2000 - 3 StR 75/00 (https://dejure.org/2000,6356)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2000 - 3 StR 75/00 (https://dejure.org/2000,6356)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2000 - 3 StR 75/00 (https://dejure.org/2000,6356)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung - Urteilsformel - Anzahl - Straftaten - Revisionsverfahren - Auslagen - Nebenkläger

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 260 Abs. 1, § 354 Abs. 1
    Urteilsberichtigung durch Revisionsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1999 - 5 StR 131/99

    Berichtigung; Urteilsformel

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 3 StR 75/00
    "'Die beantragte Berichtigung der Urteilsformel ist deswegen geboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich (BGH, Beschluss vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99 -), weil infolge eines offensichtlichen Versehens in den Urteilstenor anstatt dreier Diebstähle (von denen einer im Versuchsstadium steckengeblieben ist) lediglich zwei Diebstähle aufgenommen worden sind.
  • BGH, 15.09.1995 - 3 StR 328/95

    Auferlegung der notwendigen Auslagen einer Person, die nicht Nebenkläger ist, an

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 3 StR 75/00
    Die gleichwohl und entgegen einem ausdrücklichen Hinweis der Staatsanwaltschaft (Bd. II BI. 105 R d. SA) erfolgte Zulassung durch Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. November 1998 konnte eine wirksame Nebenklägerstellung nicht begründen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - 3 StR 328/95).
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Im Hinblick auf die Anzahl der diesen Angeklagten zuzurechnenden Taten - 66 anstatt 62 Fälle - handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen im Urteilstenor (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Beschl. vom 5. September 2001 - 1 StR 317/01).
  • BGH, 05.09.2001 - 1 StR 317/01

    Berichtigung einer Urteilsformel entsprechend § 354 Abs. 1 StPO

    Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2001 zu der von ihm beantragten Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt, daß diese deswegen geboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich ist (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99 - und vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 33), weil infolge eines offensichtlichen Versehens in den Urteilstenor anstatt elf Fällen des Computerbetrugs (von denen zwei im Versuchsstadium steckengeblieben sind lediglich zehn Fälle des Computerbetrugs aufgenommen worden sind.
  • KG, 30.06.2020 - 4 Ws 37/20

    Aufhebung einer fehlerhaften Nebenklagezulassung

    Die ohne rechtliche Grundlage erfolgte Zulassung zur Nebenklage bindet das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00 - [juris] m.w.N.).
  • BGH, 24.02.2010 - 1 StR 633/09

    Offensichtliches Fassungsversehen; Aufrechterhaltung des Strafausspruchs

    Im Hinblick auf die Anzahl der dem Angeklagten K. nach den Feststellungen zuzurechnenden Betrugstaten - 155 anstatt 163 Fälle - handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Beschl. vom 5. September 2001 - 1 StR 317/01), so dass der Senat trotz der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschl. vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09) den Schuldspruch entsprechend berichtigen 1 kann.
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